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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Für alle bestehenden und künftigen Verträge, schriftlicher oder mündlicher Art, gelten die nachstehend aufgeführten Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil des diesem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Vertrages und gelten darüber hinaus auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen gelten im Übrigen spätestens mit der Entgegennahme der Leistung als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Werden Entsorgungsverträge abgeschlossen so geschieht dies auf Basis des üblichen Leistungsumfanges und der üblichen Preise und der üblichen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers und auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit wenn sie schriftlich getroffen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Vertragspartnern haben nur dann Gültigkeit, wenn diese zur Vertragsgrundlage erklärt wurden und dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

§ 2 Entsorgung

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur exakten Unterrichtung des Auftragnehmers über die Zusammensetzung der aufzunehmenden und zu transportierenden Materialien. Der Auftraggeber haftet dafür, dass tatsächlich nur die angegebenen und zugelassenen Materialien sortenrein zur Abholung bereit gestellt werden. Schlachtbetriebe verpflichten sich ausschließlich Materialien der Kategorie 3 abzugeben und diese sorgfältig von Materialien der Kategorie 2 und 1 zu trennen und so getrennt zu lagern, dass eine versehentliche Entsorgung nicht möglich ist. (2) Bei Aufstellung von Behältern auf öffentlichem Gelände bedarf es behördlicher Genehmigungen die durch den Auftraggeber eingeholt werden muss. Die Haftung hierfür trägt alleine der Auftraggeber. (3) Das Befahren der Grundstücksflächen des Auftraggebers zum Zwecke der Belieferung oder Entsorgung erfolgt alleine auf dessen Risiko. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nur für Schäden, die er durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. (4) Die Abfallbehälter müssen einen festen Standort erhalten. Sie dürfen nicht zugestellt werden und müssen jederzeit frei zugänglich sein um geleert/abgeholt werden zu können. Fehlfahrten, die dadurch entstehen, dass die Eimer nicht frei zugänglich sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert berechnet. Hierbei kommt es nicht auf ein Verschulden des Auftraggebers an. (5) Eimer, die keinen Standort haben der dauerhaft frei zugänglich ist, müssen vom Auftraggeber am vereinbarten Abholtag/Leerungstag zur Abholung/Leerung ab 6.00 Uhr bereitgestellt werden damit er frei zugänglich ist. Fehlfahrten, die dadurch entstehen weil der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden so abgerechnet als ob die Eimer geleert oder getauscht worden wären. (6) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Behälter. Für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und/oder für den Verlust der Behälter haftet der Auftraggeber ohne dass es auf ein Verschulden des Auftraggebers ankommt. (7) Wird dem Auftragnehmer infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, wie Streik, Aussperrung oder behördlicher Verfügungen, die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem Auftraggeber jegliche Haftung, auch entfällt ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. (8) Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur dann für Verschmutzungen, die auf dem Gelände des Auftraggebers bei Ladearbeit entstehen, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Kommt es zu Verschmutzungen weil die Behälter so weit mit Speiseresten gefüllt worden waren, dass bei normalem Transport Abfälle heraustreten haftet der Auftragnehmer in keinem Falle. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Schraubdeckel nicht ordnungsgemäß verschlossen worden sind und der Fahrer des Auftragnehmers dies nicht bemerkt hat oder dass Transportbehälter aufplatzen. (9) Sollte auf Grund betrieblicher Umstände, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder auf Grund der unter Ziffer (7) aufgeführten Umstände, die Entsorgung der vereinbarten Stoffe nicht an dem vereinbarten Tag durchgeführt werden können, so ist dieser berechtigt seine Verpflichtung an einem der nächsten möglichen Tage nachzuholen. Der Auftraggeber hat, sobald die Verpflichtung zur Entsorgung der Abfälle binnen 10 Tagen nachgeholt wurde, kein Recht den vereinbarten Entsorgungspreis zu reduzieren oder Schadensersatz, aus welchen Gründen auch immer, zu verlangen oder den Vertrag aus diesem Grunde zu kündigen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Entsorgungsleistung nicht mehr erbringen konnte weil der Auftraggeber die Abfälle innerhalb obiger Frist anderweitig entsorgt hat. a) Entsorgung im Tauschverfahren Werden Speisereste im Tauschverfahren (gefüllte Eimer werden gegen leere Eimer ausgetauscht) abgeholt so schuldet der Auftragnehmer lediglich die Reinigung der Eimer nach Entleerung derselben auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers. Verschmutzungen der Eimer, die nach der Reinigung entstehen, z.B. auf dem Transportweg oder auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Dies fällt ausschließlich in das Risiko und in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Sobald ein Behälter ausgetauscht wurde entsteht der Anspruch auf die volle Vergütung. Es kommt nicht darauf an, ob der Eimer völlig oder nur teilweise gefüllt war. Nimmt der Auftragnehmer, neben den in den vereinbarten Behältern bereitgestellten Speiseresten weitere bereitgestellte Speisereste auf, ist er berechtigt diese gesondert zu berechnen. b) Entsorgung im Kippverfahren Werden Speisereste im Kippverfahren entsorgt so schuldet der Auftragnehmer nicht die Reinigung der Behälter oder einen bestimmten Grad an Sauberkeit. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer die Eimer regelmäßig ausspritzt um sie von anhaftenden Resten zu befreien. Hieraus entsteht unter keinen Umständen ein Anspruch auf bestimmte Reinigungsleistungen. Es fällt alleine in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers dafür zu sorgen, dass die Eimer in einem hygienisch einwandfreien Zustand sind. Es wird jeder vereinbarte Behälter berechnet der gekippt und entleert wird. Auf den Grad der Befüllung kommt es nicht an.

§ 3 Preise und Zahlung und sonstige Vereinbarungen

(1) Es gelten die vereinbarten Preise. Rechnungen gelten als anerkannt, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich widersprochen wird. Verträge, die auf Grund eines mündlichen Auftrages des Auftraggebers zustande kamen und in denen der Auftragnehmer auf unbestimmte Zeit über mindestens drei Monaten zu Entsorgungsleistungen beauftragt wurde gelten als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und der Auftraggeber ist verpflichtet sämtliche in seinem Betrieb anfallenden Speisereste ausschließlich dem Auftragnehmer zur Entsorgung zu übergeben. Zu ihrer Beendigung bedarf es einer schriftlichen Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. (2) Steigen die Vorkosten auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die er auch nicht beeinflussen kann, (z.B. steigende Treibstoffkosten, Steuererhöhungen, neue Abgaben oder Kosten die durch Erfüllung neuer behördlicher Auflagen entstehen) so ist er berechtigt die Kostensteigerungen an den Auftraggeber ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorhergehende Ankündigung weiter zu geben. (3) Verändert sich der Handelspreis für verbrauchte Friteusenfette ist der Auftragnehmer berechtigt diese Veränderung ohne Einhaltung einer Frist und ohne vorhergehende Ankündigung an den Auftraggeber weiter zu geben. (4) Die gestellte Rechnung ist sofort und ohne Abzug fällig. (5) Bleibt eine Rechnung 4 Wochen unbezahlt ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat zu verlangen. Für jede Mahnung kann der Auftragnehmer 5,- EUR in Rechnung stellen. Für jede nicht ausgeführte Lastschrift kann der Auftragnehmer neben Verzugszinsen, Mahngebühren und Ersatz der Bankkosten eine pauschale Aufwandgebühr in Höhe von 10,- EUR verlangen. Darüber hinaus fällt der dem Auftraggeber gewährte Rabatt für die Gewährung der Einzugsermächtigung weg wenn die Lastschrift nicht ausgeführt wurde. (6) Gerät der Auftraggeber mit drei Zahlungen in Verzug so ist der Auftragnehmer berechtigt die Entsorgungsleistungen einzustellen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall so zu stellen, wie wenn er seine Entsorgungsleistungen erbracht hätte ohne dass ihm Aufwendungen, die er möglicherweise erspart hat, angerechnet werden können. (7)Gerät der Auftraggeber mit drei Zahlungen in Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt die Forderung zum Zwecke der Refinanzierung zu verkaufen oder einem Rechtsanwalt oder einer Inkassogesellschaft zum Einzug zu übergeben. Für den damit verbundenen Verwaltungsaufwand des Auftragnehmers wird dem Schuldner eine pauschale Gebühr in Höhe von 50,- EUR berechnet. Weitergehende Kosten wie Rechtsanwalts - und Inkassogebühren bleiben hiervon unberührt. (8) Der Auftragnehmer ist in jedem Falle berechtigt eingehende Zahlungen, auch entgegen ausdrücklicher anderer Bestimmungen des Auftraggebers, zuerst auf Kosten und Zinsen und dann auf die jeweils älteste Forderung des Auftragnehmers zu buchen. (9) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt wurden. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur gegen solche Forderungen ausüben die den gleichen Zeitraum betreffen den auch seine Einwände betreffen.

§ 4 Behördliche Anordnungen/Gesetzliche Bestimmungen

Sollten nach Abschluss dieses Vertrages Anordnungen seitens der zuständigen Behörden oder Gesetzesänderungen vorgenommen werden die dem Auftragnehmer neue Verpflichtungen irgendwelcher Art auferlegen welche die Entsorgung oder Verwertung der Abfallstoffe betreffen, so gelten die sich aus derartigen Maßnahmen ergebenden Änderungen als zwischen den Parteien vereinbart. Die daraus notwendigen Preiserhöhungen werden vom Auftraggeber akzeptiert. Sofern der Vertrag durch veränderte behördliche Anordnungen oder gesetzliche Änderungen wirtschaftlich unzumutbar wird, ist der Auftragnehmer berechtigt den Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren, ohne dass dadurch Ersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. § 5 Vertragsübernahme durch neuen Inhaber Der Vertrag wird ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu unveränderten vertraglichen Bedingungen auf einen neuen Auftraggeber übertragen wenn der neue Auftraggeber Betreiber des Betriebes wird der bisher entsorgt wurde, die angebotenen Entsorgungsdienstleistungen unwidersprochen entgegennimmt und der Rechnung, welche an den bisherigen Betriebsstandort geschickt wurde und in der die Entsorgungsleistung abgerechnet wurden, nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Einer schriftlichen Übertragung des Vertrages auf einen neuen Inhaber bedarf es dann nicht mehr.

§ 6 Salvatorische Klauseln

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Bestandskraft der AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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